Zwischen Bischof Erich zu Münster, Herzog von Sachsen, Engern und Westfalen (Erick vann Goddes genaidenn bisscop tho Muonster, herttoch to Sassen, Engeren unnde Westvoalenn) und der Äbtissin und dem Konvent zu Hohenholte (Honholte) wird ein Vertrag über die zukünftige Nutzung und die Verteilung der Einnahmen einer Mühle geschlossen. Die Mühle wird auf dem Waltruper Feld (Waltorpper velde) zwischen den Grundstücken des Schweder Bisping (Szweder Bispynge) und des Johann von Waltrup (Johans vann Walttorpe) errichtet. Die Einnahmen aus dem Mühlenbetrieb sind zukünftig zwischen der Äbtissin Gertrud von Althaus (Gerdruyth vann Oilthuyssz) und den Nonnen einerseits und den beiden Priestern andererseits zu teilen. Die Äbtissin hat die Kosten für den Unterhalt der Mühle und des Müllers zu tragen. Die anderen Klosterinsassen haben aus ihrem Teil der Einnahmen die Hälfte des Lohns der Windmühlen-Zimmerleute zu zahlen. Die Nutzung der Einkünfte aus der Mühle verpflichtet das Kloster, zukünftig jährlich zu vorgeschriebenen Messen, Gottes- und Chordiensten am 25. und 27. Juli, dem 25. November sowie wöchentlich freitags und sonntags. Die Abrechnung und Teilung der Einkünfte hat einmal jährlich zu erfolgen, wobei die Äbtissin aus dem Anteil der Klosterinsassen 5 Goldgulden entnehmen kann, um Schafe zu kaufen, die zur Versorgung an den Fleischtagen dienen sollen. Des weiteren soll aus diesem Anteil der Kauf von Fischen für die Versorgung an den Fastentagen erfolgen. Siegelankündigung des Ausstellers (ynn dem jair unnses herrn duysenth viffhundert unnd achteyne up denn sunndach trinitatis)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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