Bestimmungen für die Schneider
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3143
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Schneider
wahrscheinlich zwischen 1710 und 1720 (ohne Datum)
Regest: 1) Ein Meister des Schneiderhandwerks allhier soll der Ordnung gemäss nicht mehr als 3 Stöcke fördern, nämlich 2 Gesellen und 1 Jungen. Wenn er aber keinen Jungen hat, so darf er 3 Gesellen halten. Sollte einen Meister die Arbeit überfallen (= ihm übermässig zufallen), so hat er die Freiheit, auf 14 Tage einen Gesellen daneben zu halten bis auf den Feierabend. Wenn sich aber ein Meister das Jahr hindurch dessen bedienen wollte, so haben andere Meister Macht, sich zu beklagen.
2) Die Mundur (= Montur = Uniform oder Kleidung) betreffend hat derjenige Meister, welcher solche mit seinen 3 Stöcken nebst einem auf 14 Tage angenommenen Gesellen übernimmt, zu verfertigen, was er kann. Wofern er aber nicht alles sollte verfertigen können, kann die übrige Arbeit andern Meistern um ein leidentliches (= annehmbares) Schnittgeld (= ?) gegeben werden.
3) Es ist wider die Ordnung, wenn ein Meister einen Gesellen länger als 14 Tage behält, welchen er auf den Feierabend gesetzt hat, wie oben im 1. Punkt zu ersehen ist.
2) Die Mundur (= Montur = Uniform oder Kleidung) betreffend hat derjenige Meister, welcher solche mit seinen 3 Stöcken nebst einem auf 14 Tage angenommenen Gesellen übernimmt, zu verfertigen, was er kann. Wofern er aber nicht alles sollte verfertigen können, kann die übrige Arbeit andern Meistern um ein leidentliches (= annehmbares) Schnittgeld (= ?) gegeben werden.
3) Es ist wider die Ordnung, wenn ein Meister einen Gesellen länger als 14 Tage behält, welchen er auf den Feierabend gesetzt hat, wie oben im 1. Punkt zu ersehen ist.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: keine Unterschrift
Genetisches Stadium: Kopie
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ