(1) B 4891 (2)~Kläger: Johann Konrad Friedrich Böhmer, Meier zu Vogelhorst, (Bekl.) (3)~Beklagter: Wolfgang Wilhelm von Kleinsorge, auf dem Hof Schafhausen, und Konsorten, nämlich Philipp Anton und Johann Wilhelm Florens von Kleinsorge, Schüren; Wilhelm Joachim von Kleinsorge, Rüthen, (Kl. 1. Inst. Johann Georg von Kleinsorge); als Intervenient der Kleinsorgesche Lehensherr Franz Arnold von Wendt und Hardenberg zu Krassenstein (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1748 ( Subst.: Lic. Johann Werner Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Andreas Dietz 1749 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff ( Lic. Johann Eberhard Greineisen 1752 ( Subst.: Dr. Ernst Karl Christian Fischer ( für von Wendt: Lic. Johann Eberhard Greineisen 1756 ( Subst.: Johann Jakob Ernst Pfeiffer (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellaten hatten von der 2. Frau des Appellanten vor dem Aufzug auf den Hof die Entrichtung eines Weinkaufs verlangt, der Appellant eine solche Verpflichtung bestritten. Die RKG-Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem ihm der Beweis aufgegeben wurde, ein gegenüber dem gutsherrlichen Recht und der Observanz besonderes Recht, dessentwegen der Weinkauf nicht zu entrichten sei, zu haben. Der Appellant wendet sich gegen dieses Urteil, da damit eine gutsherrliche Bindung seines Hofes unterstellt werde, während den Appellaten in einem früheren, rechtskräftigen Urteil der noch nicht erbrachte Beweis, daß eine solche gutsherrliche Bindung bestehe, auferlegt worden war. Er, der als Freier Eigentumsrechte an dem nur durch bestimmte Abgaben gebundenen Hof beansprucht, wendet sich insbesondere deshalb gegen eine Verpflichtung zur Entrichtung des weiblichen Weinkaufs, da dieser Kennzeichen Eigenbehöriger sei. Formalrechtliche Argumentation. Die Appellaten erklären, sie hätten bewiesen, mit dem Oberhof zu Vogelhorst belehnt zu sein und daß der Appellant und dessen Vorfahren den Hof durch Zahlung des Weinkaufes erlangt hätten; damit sei erwiesen, daß er Kolon des Hofes sei, denn eine Weinkaufleistung sei bei censitischen Gütern nicht üblich. Von gutsherrlichen Gütern aber werde nach Landesbrauch der weibliche Weinkauf verlangt. Dieser sei Anzeichen für die Besitzrechte am Hof, nicht aber für eine Leibeigenschaft, auf die der Sterbfall hindeute. Mit Urteil vom 31. Oktober 1753 verwarf das RKG das Urteil der Vorinstanz und bestätigte das Hallenser von 1741 (in dem festgestellt wurde, die Appellaten hätten ihre Behauptung nicht bewiesen, so daß der Appellant von der Klage freigesprochen werde). Gegen dieses Urteil beantragten die Appellaten Restitutio in integrum, da den auswärtigen Rechtsgelehrten die Spezifika des lipp. Landesrechtes unbekannt gewesen seien. (6)~Instanzen: 1. Gräflich schaumburg-lippischer Hofrat, Drost und Beamte zu Brake mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Burgsteinfurt (1740) und Halle (1741) 1740 - 1741 ( 2. Lipp. Hofgericht zu Detmold mit Rat der Juristenfakultäten der Universitäten Halle (1741), Gießen (1745), Helmstedt (1746) und Jena (1748) 1741 - 1748 ( 3. RKG 1748 - 1764 (1740 - 1757) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 20). Urteile und Rationes decidendi der Burgsteinfurter (Q 7), Hallenser (Q 8), Helmstedter (Q 10, 11), Gießener (Q 14) und Jenaer (Q 4), Juristen. Botenlohnschein (Q 19). Lehensbrief des Freiherrn Franz Arnold von Wendt und Hardenberg zu Krassenstein über den Oberhof Vogelhorst vor Lemgo für Johann Wilhelm Florens von Kleinsorge zu Schüren als ältestem Lehensträger, 1751 (Bd. 1 Bl. 18 - 19). Attestate der Deputierten der lipp. Ritterschaft über den Weinkauf im lipp. Meierrecht (Q 30), von Drost und Amtmann des Amtes Varenholz (Q 31), der Freiherrn von Kerßenbrock zu Barntrup (Q 32) und von Donop zu Lüdershof (Q 33). Extrakt aus dem Lagerbuch des Amtes Brake für das Jahr 1668 (Q 34). (8)~Beschreibung: 3 Bde., 21,5 cm; Bd. 1: 7,5 cm, 363 Bl., lose; Q 1 - 19, 1 Beil., Q 21 - 46, es fehlt Q 39; Bd. 2: 7 cm, Bl. 156 - 539 Bl., geb.; Q 20 1. Teil; Bd. 3: 7 cm, 356 Bl., geb.; Q 20 2. Teil. Lit.: Weerth, Vogelhorst (wie L 82 Nr. 38) S. 42 -45.