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Verordnung: Die Einführung einer außerordentlichen Einkommensteuer für das Jahr 1849 erfordert, dass in jeder Gemeinde eine besondere Kommission hierfür gebildet wird, deren Vorsitzender jeweils der Bürgermeister oder der erste Beigeordnete sein soll

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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