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Verordnung: Adoptivkinder haben bei Antritt einer Erbschaft genauso das Kollateralgeld zu zahlen wie natürliche Kinder (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung: Adoptivkinder haben bei Antritt einer Erbschaft genauso das Kollateralgeld zu zahlen wie natürliche Kinder (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.6 Zivil- und Erbrechtsangelegenheiten, Versteigerungen, Hypotheken
Gießen, 1779 April 15
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