Die Appellanten erklären, der Holländer Hof (in der Herrschaft Wickrath) sei seit 1440 teils in Erb- und teils in Zeitpacht ausgegeben worden. Nachdem im 17. Jahrhundert 2 Pächter sich nicht ordnungsgemäß verhalten, das Land ruiniert, übermäßig Holz geschlagen und die Pacht nicht bezahlt hätten und sie den Hof darauf zurückgeklagt hätten, hätten sie mit Theis Coenens Vater und Coen Coenen als „Hauptmänner“ auch der übrigen eine mündliche Abrede getroffen, wonach ihnen das Land gegen die Verpflichtung verpachtet wurde, das Land wieder in guten Stand zu bringen, die Gerichtskosten und den trockenen Weinkauf zu übernehmen sowie die rückständig gebliebene Pacht zu begleichen. Während die Appellaten dies als Eintritt in die Erbpacht des früheren Erbpächters deuten, sehen die Appellanten darin ein befristetes Pachtverhältnis. Da die Appellaten sich ebenfalls gravierender Verfehlungen schuldig gemacht hätten, sei 1741 gerichtlich deren Deokkupierung angeordnet worden. Die Appellation richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem den Appellanten Beweise über den Umfang des zum Holländer Hof gehörenden Landes und darüber, wo geschlagenes Holz gestanden habe und welche Landstücke von Wald in Ackerland und umgekehrt umgewandelt worden wären, auferlegt wurde. Formalrechtlich Einwände wurden gegen diese Forderung vorgetragen, insbesondere angesichts der beiden rechtskräftig gewordenen Urteile von 1682 und 1741 zugunsten der Appellanten. Die Appellaten bestreiten die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da der Herr der Herrschaft Wickrath Zwischeninstanz zwischen der Vorinstanz und dem RKG wäre, als Appellation gegen einen Zwischenbescheid und wegen Fristversäumnis. Sie halten, da in den angegebenen früheren Bescheiden die betreffenden Ländereien nie genau bezeichnet worden seien, die geforderten Beweise für zwingend notwendig. 1757 - 1781 und nach 1786 sind keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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