Hans Stierlin, gen. Megus d. J., von Stuttgart, wegen mehrerer Diebstähle gef. und rechtmäßig zum Tode verurteilt, jedoch auf Fürbitte der Mkgfn. Barbara von Mantua, Gemahlin des Grafen Eberhard d. Ä. von Württemberg, begnadigt, schwört U. Er verspricht ferner eidlich, seinen Wohnsitz aus Stuttgart nicht zu verändern, sich jederzeit auf Anordnung des Grafen oder der Amtleute zur Arbeit einzufinden und alle von den Werkleuten des Grafen auferlegten Arbeiten ohne Lohn sowie bei schlechter Kost (ohne Wein) zu verrichten; sollte er dies nicht einhalten, soll er als Ehrloser und Meineidiger angesehen werden. Bürgen: Martin Stierlin von Heslach, Ulrich Stierlin, Hans Schrot, Ulrich Schmid, Lux Schoderich, Leonhard Vischer und Konrad Schöblin, die mit 100 Gulden für die Einhaltung der U. und auch dafür bürgen, daß er keine weiteren Diebstähle begeht. Im Falle eines Diebstahls soll außer der Bürgschaft auch das Todesurteil wieder in Kraft treten.