Friedrich [III.], Balthasar und Wilhelm [I.], Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen, einerseits und Friedrich [V.], Burggraf von Nürnberg, andererseits treffen Vereinbarungen zur Beilegung von Übergriffen zwischen ihren Untertanen (dienern, mannen und untertanen). Binnen 14 Tagen nach Mahnung sollen die Amtleute von Hof (Hove) bzw. Oelsnitz (Olsnicz) bei solchen Streitigkeiten einen Gerichtstag (tag) unter Leitung eines Obmannes zur rechtlichen oder gütlichen Beilegung einberufen. Dieser Gerichtstag soll bei Beschuldigungen gegen burggräfliche Untertanen in Hof, bei Beschuldigungen gegen markgräfliche Untertanen jedoch in Oelsnitz stattfinden. Die Markgrafen bestimmen Arnold von Hirschberg (Hyrsperg) zum gemeinsamen Obmann (gemeinen ubermann). Die Burggrafen betrauen Leutold von Obernitz mit dieser Aufgabe. Zu den Rechten und Pflichten der an den Streitigkeiten Beteiligten werden weitere Bestimmungen getroffen. Speziell wird für den Zeitraum bis zum 23. April 1380 (von disem heutigen tage biz auf sent Jorgen tag der schirst komt und von demselben sant jorgen tage in czweien ganczen jaren, die nehst darnach nach einander chomen) bestimmt, dass Untertanen, die Übergriffe begehen und sich dem festgesetzten Verfahren zur Beilegung nicht unterwerfen, sowie deren Helfer an Leib und Gut angegriffen und wie andere Räuber und Feinde behandelt werden sollen. Den Klägern soll zu ihren Gütern verholfen werden. Die Obmänner sollen in diesen Fällen keine Gewalt haben, sondern es soll nach dem Recht entschieden werden. Die Amtleute zu Voigtsberg (Voytsperg), Mühltroff (Mulndorf), Arnshaugk (Arnshauge), Ziegenrück (Czygenruk), Hof, Münchberg (Munchperg) und Weißenstadt (Weiszenstadt) sollen die Einhaltung der Vereinbarungen eidlich geloben, soweit sie dies nicht bereits getan haben. - Siegel aller vier Aussteller angekündigt.

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Sächsisches Staatsarchiv
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