Gültigkeit einer Obligation. Die Appellation richtet sich gegen einen Bescheid, in dem dem Appellaten in einem Verfahren der Erben Herckenrath ./. den Appellanten (vgl. RKG 6183 (W 1351/3654)) als Intervenient die Immission in die Wylicher Höfe Balken und „Hof“ im Amt Steinbach für eine Schuld von 1000 Rtlr. zuerkannt wurde. Die Grundlage dieser Forderung wird vom Appellanten anders dargestellt als in einem von der Vorinstanz eingesandten Bericht. Der Appellant, der zudem einwendet, der Spruch sei gefällt worden, ohne daß er gehört worden wäre, sieht Herkunft und Gültigkeit der Obligation über eine Summe von 1000 Rtlr., die sein Vater Johann von Wylich bei dem Kölner von Eyck aufgenommen habe, als nicht hinreichend erwiesen an. Die Forderung sei zuletzt in einem Verfahren, das sein Vater gegen von Eyck am Gericht Steinbach geführt habe, vorgelegt worden. Der Appellat sei Amtsnachfolger des Richters, dem die Obligation damals vorgelegt worden sei. Zudem führten sein Vater, nunmehr er am Geldrischen Hofbereits seit Jahren gegen den Appellaten einen Prozeß wegen Raub des schriftlichen Nachlasses aus dem Sterbehaus der Großtante Maria von Wylich, Witwe von Nesselrode (Schwester des Johann von Wylich, gestorben zu Wegberg in Gelderland). Da diese zahlreiche Schulden der Familie eingelöst habe, könne die - dann längst bezahlte - Obligation auch aus deren Nachlaß stammen. Der Appellat habe nicht belegt, die Obligation rechtens, zumindest aber guten Glaubens zu besitzen. Es wurde Attentatsvorwurf erhoben, da die Immission binnen der 10-Tage-Frist nach Urteilsverkündung zur Exekution ausgesetzt worden sei. Diese sei zudem unzulässig auf Grund seiner Gegenforderungen gegen den Appellaten für Schulden gegenüber Maria von Wylich. Die Vorinstanz begründet die Forderung dagegen aus einer Verpflichtung des Bertram von Nesselrode, der Anna von Nesselrode zu Binsfeld zur Aussteuer 5000 Rtlr. zugesagt hatte, dessen Witwe Maria von Wylich habe die Summe aber während der Zeit, in der sie den Besitz ihres Mannes als Witwe in Nutznießung gehabt habe (1618 - 1664), nicht verzinst. Die Forderung, die Anna von Binsfeld an den Vater des Appellaten, Adolf von Nesselrode, zediert habe, sei vom Appellaten gegen Marias Erben eingeklagt und ihm vom Düsseldorfer Hofgericht 1682 zugesprochen worden. Dieser Spruch sei, nachdem die RKG-Appellation 1687 für desert erklärt worden sei, rechtskräftig geworden, und damit sei auch dessen Exekution rechtmäßig. Vgl. auch RKG 6185 (W 1353/3656).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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