(1) H 4029 (2)~Kläger: Ernst Dietrich Heuwinckel, arme Partei, (3)~Beklagter: Graf Philipp Ernst von Schaumburg-Lippe-Alverdissen; 1788 als vormundschaftliche Regenten seine Witwe, Fürstin Juliane, geb. Landgräfin von Hessen-Philippsthal; Graf Johann Ludwig von Wallmoden-Gimborn, (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Jakob Duill 1775 ( Subst.: Lic. Georg Karl Vergenius ( Lic. Johann Konrad Jakob Adam 1783 ( Subst.: Dr. Johann Philipp Gottfried von Gülich Prokuratoren (Bekl.): Dr. Franz Philipp Greß [1769] 1775 ( Subst.: Dr. Johann Wilhelm Mainone ( Dr. Franz Philipp Felix Greß [1788] 1788 (5)~Prozessart: Citationis ad videndum exigi debitum mercantile ad centum quadraginta quinque thaleros viginti novem grossos unum denarium una cum usuris morae et expensis, sicque condemnari, cum rescripto Streitgegenstand: Die Klage ist auf Eintreibung einer Summe von gut 145 Rtlr. gerichtet, die die Mutter des Beklagten dem Vater des Klägers, Jobst Henrich Heuwinckel, für gelieferte Waren schuldig geblieben sei und die weder Vater noch Sohn auf gütlichem Wege hatten eintreiben können. Der Beklagte, der sich beschwert: "Es scheint ein besonderes Verhängniß über das jetzige Jahrhundert zu seyn, daß nicht nur in großen weitläufigen Staaten und Reichen, sondern auch in kleinen Ländern und Ortschaften der Geist des Aufruhrs und Widersezlichkeit unter den Unterthanen wider ihre Oberherren mehr als jemals überhand nehmen", so daß Untertanen "endlich vom Stolz und von dem Irrwahn eingenommen [werden], als hätten sie dem gemeinen Weesen einen Dienst damit gethan und sich noch mehr darum verdient machen könnten, wenn sie ihre Bosheit gegen ihren Landesherrn" weiter ausdehnten, sieht den Kläger als ein solches "Subject", das sich gegen seinen Landesherren, dem er Treue geschworen habe, wendet. Selbst wenn der Kläger eine berechtigte Forderung gegen ihn habe, was er mit formalen Einwänden gegen dessen Beleg wie unter Verweis auf Verjährungsfristen bestreitet, habe er sie durch die Klage gegen seinen Landesherren am RKG verwirkt. Er bestreitet die erstinstanzliche Zuständigkeit des RKG. Der Warenliste nach seien die Waren an die Hofhaltung und nicht an seine Mutter persönlich geliefert worden, so daß der Kläger sich dort und im Weigerungsfalle an der Kanzlei (unklar, ob Alverdisser oder Bückeburger) als zuständigem Gericht hätte melden müssen. Er bemängelt das unterbliebene Schreiben um Bericht, das angesichts des Verfahrens eines Untertanen gegen seinen Landesherren wie bei einer armen Partei notwendig gewesen wäre. Der Kläger mache zu Unrecht für sich Armenrecht geltend. (6)~Instanzen: RKG 1775 - 1790 (1755 - 1788) (7)~Beweismittel: Verzeichnis von 1731 - 1737 gelieferten Waren (Bl. 30, Q 6, 26). Aufstellung des Amtes Alverdissen über den Besitz Heuwinckels mit Schätzung des Wertes der einzelnen Stücke, 1775 (Q 13). Aufstellung Heuwinckels über seinen Besitz (Q 21, 39). (8)~Beschreibung: 4 cm, 237 Bl., lose; Q 1 - 42, 2 Beil.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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