Verordnung: Das Hessische Hofgericht hat in Übereinstimmung mit dem Oberappellationsgericht verfügt, dass bei Beschwerden, die das Gericht als unstatthaft betrachtet oder wo die Frist zur Rechtfertigung versäumt wurde, es dem Gericht selbst zusteht, sie formell zu verwerfen bzw. für erloschen zu erklären