Schreiben von Ludwig Samuel Hiltenbrandt und Samuel Hildebrandt an Meister David Grötzinger zu Reutlingen
Vollständigen Titel anzeigen
A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3183
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 9 Zünfte Papierer
1593 Dezember 26
Regest: Die Unterzeichneten haben von den zwischen Meister David Kritz (= Grötzinger) und Hans Klem, dem Vater der Bruderschaft zu Reutlingen, schwebenden Spänen aus seinem Schreiben vom 6. Dezember (15)93 Kenntnis genommen.
Dass die Bruderschaft zu Reutlingen den Meister zu Esslingen, eine maleficische Person, wider Handwerksgebrauch und Herkommen gestraft und gefördert haben, das können die Unterzeichneten nicht für Recht erkennen. Solches zu widerfechten (= bekämpfen) ist Grötzinger schuldig (= verpflichtet) gewesen. Dass Hans Klem ihn deshalb gescholten (= für unredlich erklärt) hat, dafür hätte man ihn und nicht Grötzinger zur Straf anhalten sollen. Es befremdet die Unterzeichneten nicht wenig, dass die Bruderschaft zu Reutlingen, nachdem Grötzinger sich geweigert hat, sich strafen zu lassen, die Sache, welche vor das Handwerk und nicht anderswohin gehört, an den Rat hat gelangen lassen. Es liegt doch das Beispiel vor, dass in gleichen Sachen Becht selig, gewesener Bürgermeister zu Reutlingen, durch Zwang der Obrigkeit das Handwerk hat dahin schwingen wollen, seinen Lehrjungen zu befördern, aber nichts hat erlangen können, sondern letztlich die Sache dem Handwerk hat übergeben müssen. Wenn Meister und Gesellen solche Sache allein nicht zu schlichten gewusst haben, so hätten die Unterzeichneten erwartet, jene würden solchen Handel nach Handwerks Gebrauch und Gerechtigkeit zu Nürmberg, Augspurg, Franckfortt, Kempten oder in andere redliche Werkstätten übergeben haben. Grötzinger hat sich auf solche berufen. Jene aber haben vor dem Rat öffentlich gesagt, sie hätten eine Bruderschaft zu Reutlingen und fragten nach den genannten und andern Werkstätten nichts, sondern wären selbst stark genug. Meister David soll wissen, dass er von den Unterzeichneten gut erkannt ist und seine Jungen und Gesellen nach Handwerks Gewohnheit und ihrem Wohlverhalten gefördert werden sollen. Die Bruderschaft zu Reutlingen aber wollen die Unterzeichneten so gut, wie sie sich selbst erkannt haben, bleiben lassen, jedoch soviel ihre beiden Werkstätten zu Franckfortt und Bomeß betrifft, erkennen sie jene nicht für gut, wissen auch ihre Jungen, die bei ihnen ausgelernt haben, nicht zu fördern, sondern sind allerdings (= durchaus) entschlossen, ihnen dieselben wieder nach Haus zu schicken.
Samuel Hildebrandt, Papiermacher zu Bomes, mitsamt seinen Gesellen Lampertius Hunger, Hans Han, Andres Hörnle, Daniel Wittich
Ludwig Samuel Hiltenbrandt, Papiermacher zu Franckfurt, mit seinen Gesellen. Wolf Heldt zu Landtzhut, Balthaß Holter-Riedt von Kembten, Christoff Hinb (?) von Schneberg. Jacob Bladtner, Hans Händtlein.
Die Übereinstimmung dieser Copie mit dem Original bezeugt Johann Chuon, geschworener Substitut des Stadtschreibers zu Reutlingen.
Dass die Bruderschaft zu Reutlingen den Meister zu Esslingen, eine maleficische Person, wider Handwerksgebrauch und Herkommen gestraft und gefördert haben, das können die Unterzeichneten nicht für Recht erkennen. Solches zu widerfechten (= bekämpfen) ist Grötzinger schuldig (= verpflichtet) gewesen. Dass Hans Klem ihn deshalb gescholten (= für unredlich erklärt) hat, dafür hätte man ihn und nicht Grötzinger zur Straf anhalten sollen. Es befremdet die Unterzeichneten nicht wenig, dass die Bruderschaft zu Reutlingen, nachdem Grötzinger sich geweigert hat, sich strafen zu lassen, die Sache, welche vor das Handwerk und nicht anderswohin gehört, an den Rat hat gelangen lassen. Es liegt doch das Beispiel vor, dass in gleichen Sachen Becht selig, gewesener Bürgermeister zu Reutlingen, durch Zwang der Obrigkeit das Handwerk hat dahin schwingen wollen, seinen Lehrjungen zu befördern, aber nichts hat erlangen können, sondern letztlich die Sache dem Handwerk hat übergeben müssen. Wenn Meister und Gesellen solche Sache allein nicht zu schlichten gewusst haben, so hätten die Unterzeichneten erwartet, jene würden solchen Handel nach Handwerks Gebrauch und Gerechtigkeit zu Nürmberg, Augspurg, Franckfortt, Kempten oder in andere redliche Werkstätten übergeben haben. Grötzinger hat sich auf solche berufen. Jene aber haben vor dem Rat öffentlich gesagt, sie hätten eine Bruderschaft zu Reutlingen und fragten nach den genannten und andern Werkstätten nichts, sondern wären selbst stark genug. Meister David soll wissen, dass er von den Unterzeichneten gut erkannt ist und seine Jungen und Gesellen nach Handwerks Gewohnheit und ihrem Wohlverhalten gefördert werden sollen. Die Bruderschaft zu Reutlingen aber wollen die Unterzeichneten so gut, wie sie sich selbst erkannt haben, bleiben lassen, jedoch soviel ihre beiden Werkstätten zu Franckfortt und Bomeß betrifft, erkennen sie jene nicht für gut, wissen auch ihre Jungen, die bei ihnen ausgelernt haben, nicht zu fördern, sondern sind allerdings (= durchaus) entschlossen, ihnen dieselben wieder nach Haus zu schicken.
Samuel Hildebrandt, Papiermacher zu Bomes, mitsamt seinen Gesellen Lampertius Hunger, Hans Han, Andres Hörnle, Daniel Wittich
Ludwig Samuel Hiltenbrandt, Papiermacher zu Franckfurt, mit seinen Gesellen. Wolf Heldt zu Landtzhut, Balthaß Holter-Riedt von Kembten, Christoff Hinb (?) von Schneberg. Jacob Bladtner, Hans Händtlein.
Die Übereinstimmung dieser Copie mit dem Original bezeugt Johann Chuon, geschworener Substitut des Stadtschreibers zu Reutlingen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Ausstellungsort: Franckfortt
Genetisches Stadium: Kopie
Genetisches Stadium: Kopie
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ