Klage gegen das Interlokut der Vorinstanz vom 14. Dez. 1690, die die Nullitäts- und Gewaltklage des Johann Clotz anerkannte und anordnete, diesen gegen Zahlung von 500 Rtlr. in seine Güter wiedereinzusetzen. Hintergrund des Streites ist eine Schuldverschreibung des Johann Clotz vom 3. Juni 1661 über 500 Rtlr., wofür Peter Lütt die Bürgschaft übernahm. Als Clotz zahlungsunfähig wurde, mußte Peter Lütt für die 500 Rtlr. aufkommen. Lütt ließ daraufhin 1666 die Allodial- und Lehnsgüter des Johann Clotz im Land von Kornelimünster durch das Schöffengeding bzw. das Gericht der (Unter- )Lehnsmänner nach üblichem Kummerrecht pfänden. Clotz’ Appellation an das Obergericht (Hofgeding/ adelige, ritterliche Richter des Lehnsgedings/Ritter-Mannkammer) wurde von diesem abgewiesen und die Sache 1668 an das Schöffengeding zurückverwiesen. Im Aug. 1668 erhielt der Gläubiger Lütt in einer Zwangsversteigerung den Zuschlag auf ein Brauhaus des Peter Clotz in Kornelimünster. Er verkaufte das Brauhaus am 20. März 1669 an Gerhard Creitz, den Vater der nunmehrigen Appellanten, der durch Renovierungsmaßnahmen den Wert des Hauses um 2000 Rtlr. steigerte. 1684 prozessierte Clotz gegen Gerhard Creitz, um wieder in den Besitz des Brauhauses zu gelangen, aus dem er „mit Trommelschlag“ 1668 vertrieben worden war. Als das Gericht von Kornelimünster die Clotzsche Forderung anerkannte, beriefen sich die Erben Creitz an das RKG. Sie halten die Clotzschen Ansprüche nach 15 Jahren für verjährt und werfen seiner Witwe vor, sich an der Wertsteigerung des Brauhauses in betrügerischer Weise bereichern zu wollen. Sie verklagen gleichzeitig die Erben Lütt auf Schadenersatz aus Vertrag, denn 1671 hatten Peter und Jakob Lütt, Söhne des Peter Lütt, den Eheleuten Gerhard Creitz und Maria Meesen Regreßansprüche eingeräumt, falls ihnen das Brauhaus jemals abgesprochen werden sollte (Bl. 466).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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