Verordnung: Alle Regierungs- und Rentbeamten, auch die Steuerperäquatoren [Steuereinschätzer], haben die Schreiben des kurfürstlich-hessischen Konsistoriums von Marburg zu beachten, betreffend die Besteuerung der Gefälle, welche der jenseitige Kirchenkasten zu Wollmar und die Pfarrei Münchhausen von Oberasphe, Amt Battenberg, zu beziehen haben

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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