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Vergleich zwischen den Landgrafen-Brüdern Wilhelm IV. von Hessen-Kassel, Ludwig IV. von Hessen-Marburg, Philipp II. von Hessen-Rheinfels und Georg...
Urkunden des Großherzoglich-Hessischen Hauses >> 1241 - 1600
Marburg 1569 April 27
Hessen-Marburg
Papier, mit den Unterschriften und aufgedrückten Siegeln der Landgrafen sowie den Unterschriften des R. Scheffer, des Dr. Johann Heinzenberger und des Dr. Friedrich Nordeck
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Vergleich zwischen den Landgrafen-Brüdern Wilhelm IV. von Hessen-Kassel, Ludwig IV. von Hessen-Marburg, Philipp II. von Hessen-Rheinfels und Georg I. von Hessen-Darmstadt in Ausführung der Übereinkunft Kassel 1569 Januar 2, wonach bis zu diesem Landtag die Kammerschulden unter sie aufgeteilt werden sollten. Die Zahlung der auf der Kammer lastenden Lehenmanngeld-Zahlungen übernehmen die Landgrafen Wilhelm und Ludwig. Die Aufteilung der Schulden, die von den Landgrafen Wilhelm, Ludwig und Georg übernommen werden, wird nach dem Wortlaut der Hauptverschreibung vorgenommen, wobei die Zinszahlungen auf den Ämtern bleiben, die sie bisher getragen haben. Ausstehende Restzahlungen erfolgen aus der Tranksteuer. Die 6.000 Goldgulden des Erzstifts Trier sollen im Kündigungsfall nach Anteil abgestattet werden, wobei Landgraf Wilhelm den Anteil Landgraf Philipps übernimmt. Landgraf Wilhelm löst auch die 3.000 Gulden, für die der Landgraf Philipp zugewiesene Zehnte zu Nastätten verpfändet ist, ab. Für die Einlösung des Amtes Umstadt, Rückzahlung des Baugeldes der von Hertingshausen für Stornfels, Bezahlung der Rittmeister und Hauptleute sowie gemeinsame Gesandtschaften soll die Tranksteuer verwendet und aus ihr auch ein gemeinsamer Fond gebildet werden