Johann (Hans) Metzsch und seine Ehefrau Dorothea bekunden, dass sie mit Zustimmung Johanns [I. von Henneberg], Abt von Fulda, an Heinrich Fust, Pr...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1481-1490
1487 Juli 2
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 fehlt, Siegel Nr. 2 nur Siegelrest)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geben nach Christi unsers Hern gebort thusent virhundert in dem siben und achczigesten iare uff Mantag nach sanct Petri und Pauls tagk der heiligen apostelln
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Hans) Metzsch und seine Ehefrau Dorothea bekunden, dass sie mit Zustimmung Johanns [I. von Henneberg], Abt von Fulda, an Heinrich Fust, Propst in Gotha, und dessen Testamentsvollstrecker (testamentarien und innhelder desz brieffs) ihre zwei Güter in Geismar (Geysmar), die Johann von seinem verstorbenen Schwiegervater (swehir und vatter) Frund von Herda (Frundt von Herdde) geerbt hat, mit allem Zubehör erblich verkauft haben. Das eine Gut haben, von den Verkäufern überlassen, Johann (Hans) Weber und dessen Ehefrau Elisabeth (Else) erblich inne, die ihnen dafür einen jährlichen Zins von drei Gulden, zwei Hühnern, einer Gans und einem halben Schock Käse zu Michaelis [September 29], einem Festbrot (schenbroit) für sechs Groschen fuldischer Währung zu Weihnachten, einem Fastnachtshuhn sowie einem halben Schock Eier zu Ostern gegeben haben. Das andere Gut haben Nikolaus (Clas) Rülle und dessen Ehefrau Kunigunde (Konne) inne, die jährlich drei Gulden, zwei Hühner und eine Gans zu Michaelis, ein Festbrot für sechs Groschen zu Weihnachten, ein Fastnachtshuhn sowie zu Ostern ein halbes Schock Eier und ein halbes Schock Käse als Zins zahlen. Das zweite Gut ist an Nikolaus Zweifel (Clas Czwifel) weiterverpfändet und wird derzeit von den Kindern des Friedrich (Fritz) Renthe aus Hünfeld bewirtschaftet. Für die beiden Güter hat der Käufer 121 unverschlagene rheinische Gulden Frankfurter Währung bezahlt. Die jeweiligen Inhaber der Güter, derzeit Johann und Nikolaus, sollen dem Käufer und seinen Nachfolgern geloben, ihm in allem (gutern czinsen gefellen und aller unszer gerchtigheit) dienstbar zu sein und werden von ihren den Verkäufern geleisteten Eiden entbunden. Sollten nachfolgende Besitzer diese Eide nicht leisten wollen und mit der Zahlung der Zinse in Verzug kommen, darf der Käufer oder der entsprechende Inhaber dieser Urkunde sie pfänden oder vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht verklagen. Sollten die genannten Güter verwüstet werden [oder wüst fallen?] (verwustet wordden), sind den Käufern die Zinse der Güter trotzdem zu zahlen. Sollte auf den Gütern eine Verpfändung oder Belastung liegen, die über ein halbes Schock Käse hinausgeht, werden die Verkäufer diese ablösen (abtragen). Die Verkäufer geloben, die Güter zukünftig nicht zu verpfänden. Außerdem werden sie die jeweiligen Besitzer der Güter beschützen und verteidigen. Es besteht unbefristetes Wiederkaufsrecht in der Stadt Fulda für 121 Gulden mit einer Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr, wobei zuvor alle Abgaben für das laufende Jahr noch an die alten Besitzer zu bezahlen sind. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite, Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Johann Metzsch]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Johann]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 439, S. 315-316
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Johann (Hans) Metzsch und seine Ehefrau Dorothea bekunden, dass sie mit Zustimmung Johanns [I. von Henneberg], Abt von Fulda, an Heinrich Fust, Propst in Gotha, und dessen Testamentsvollstrecker (testamentarien und innhelder desz brieffs) ihre zwei Güter in Geismar (Geysmar), die Johann von seinem verstorbenen Schwiegervater (swehir und vatter) Frund von Herda (Frundt von Herdde) geerbt hat, mit allem Zubehör erblich verkauft haben. Das eine Gut haben, von den Verkäufern überlassen, Johann (Hans) Weber und dessen Ehefrau Elisabeth (Else) erblich inne, die ihnen dafür einen jährlichen Zins von drei Gulden, zwei Hühnern, einer Gans und einem halben Schock Käse zu Michaelis [September 29], einem Festbrot (schenbroit) für sechs Groschen fuldischer Währung zu Weihnachten, einem Fastnachtshuhn sowie einem halben Schock Eier zu Ostern gegeben haben. Das andere Gut haben Nikolaus (Clas) Rülle und dessen Ehefrau Kunigunde (Konne) inne, die jährlich drei Gulden, zwei Hühner und eine Gans zu Michaelis, ein Festbrot für sechs Groschen zu Weihnachten, ein Fastnachtshuhn sowie zu Ostern ein halbes Schock Eier und ein halbes Schock Käse als Zins zahlen. Das zweite Gut ist an Nikolaus Zweifel (Clas Czwifel) weiterverpfändet und wird derzeit von den Kindern des Friedrich (Fritz) Renthe aus Hünfeld bewirtschaftet. Für die beiden Güter hat der Käufer 121 unverschlagene rheinische Gulden Frankfurter Währung bezahlt. Die jeweiligen Inhaber der Güter, derzeit Johann und Nikolaus, sollen dem Käufer und seinen Nachfolgern geloben, ihm in allem (gutern czinsen gefellen und aller unszer gerchtigheit) dienstbar zu sein und werden von ihren den Verkäufern geleisteten Eiden entbunden. Sollten nachfolgende Besitzer diese Eide nicht leisten wollen und mit der Zahlung der Zinse in Verzug kommen, darf der Käufer oder der entsprechende Inhaber dieser Urkunde sie pfänden oder vor einem geistlichen oder weltlichen Gericht verklagen. Sollten die genannten Güter verwüstet werden [oder wüst fallen?] (verwustet wordden), sind den Käufern die Zinse der Güter trotzdem zu zahlen. Sollte auf den Gütern eine Verpfändung oder Belastung liegen, die über ein halbes Schock Käse hinausgeht, werden die Verkäufer diese ablösen (abtragen). Die Verkäufer geloben, die Güter zukünftig nicht zu verpfänden. Außerdem werden sie die jeweiligen Besitzer der Güter beschützen und verteidigen. Es besteht unbefristetes Wiederkaufsrecht in der Stadt Fulda für 121 Gulden mit einer Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr, wobei zuvor alle Abgaben für das laufende Jahr noch an die alten Besitzer zu bezahlen sind. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite, Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Johann Metzsch]
Vermerke (Urkunde): Siegler: [Abt Johann]
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, Kopiare Fulda: K 439, S. 315-316
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
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- 1481-1490 (Classification)
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