Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er auf Bitten des Grafen Heinrich zu Stolberg und Wernigerode und seiner Ehefrau Gräfin Elisabeth von Württemberg und Mömpelgard die Herrschaft Kirchheim, Stauf und Dannenfels, die sie wittumsweise innehat, aus besonderer Gnade in seinen Schirm genommen hat. Der Aussteller versichert, die Eheleute bei dem Wittum mitsamt Leuten, Gütern und Zubehör zu schirmen und rechtlich zu handhaben, sofern Heinrich und Elisabeth der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinen Räten oder den gewiesenen Instanzen genügt. Kurfürst Friedrich versichert, ihnen auf ihr Ersuchen nach bestem Vermögen Förderung zukommen zu lassen und seine Freundschaft und seinen geneigten Willen zu beweisen. Er befiehlt seinen Amtleuten und Untertanen die Beachtung und Sicherstellung des Schirms, als ob es sich bei den Schlössern, Leuten und Gütern um seine eigenen handelte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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