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Verordnung: Alle vor dem Jahre 1784 ausgeprägten französischen Laubtaler sollen mit zwei Gulden 45 Kreuzer im Verkehr gerechnet werden. Anders ist es mit den 1784 und 1785 geprägten französischen Laubtalern
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Verordnung: Alle vor dem Jahre 1784 ausgeprägten französischen Laubtaler sollen mit zwei Gulden 45 Kreuzer im Verkehr gerechnet werden. Anders ist es mit den 1784 und 1785 geprägten französischen Laubtalern
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.3 Münz- und Währungsangelegenheiten
Darmstadt, 1787 Januar 11
Sachakte
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