Hintergrund des Streits ist die Frage, ob 40 Morgen Land im Fliesteder Feld an der sogenannten Wolfskuhlen (Kr. Bergheim) zur Pfarrei Büsdorf (Kr. Bergheim) zehntpflichtig sind. Der Appellant verneint dies, da Fliesteden eine freie Herrschaft und somit vom Zehnten exemt sei. Die Appellatin beansprucht den Zehnten, da Fliesteden keine eigenständige Pfarrei habe. Anlaß des Prozesses ist, daß Gottfried Sinstelen, Fronhalfmann zu Büsdorf, Feldfrüchte von 30 Morgen 1695 nach Büsdorf abführte und 1696 von Johann Werner von Grass vor dem Gericht zu Fliesteden wegen „Spoliation“ verklagt worden ist. Die Äbtissin von St. Ursula zog den Prozeß vor das kurkölnische Offizialatgericht, das am 24. Juli 1696 zu ihren Gunsten urteilte. Der Appellant erhebt die Einrede der Unzuständigkeit gegen das Offizialatgericht (vgl. dazu RKG 1934 (G 239/574)).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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