Gerhard von Meckenheim (-heym), Hermann Keuerney, Tielman Clotzgin, Jakob von Beecke und sämtliche anderen Schöffen zu Bonn bekunden, dass vor ihnen Heinrich bii den Graeuen, Diener und Schreiber Borchards von Westerholt (-houltz, -houltze), die inserierte Vollmacht zum Verkauf des Hauses zom kleynen Salmen in Bonn, besiegelt von Rosier von Westrem, Richter zu Recklinghausen (Rekelinchusen), Borchard und Alf von Westerholt [s. Vorgang], präsentiert und bekannt hat, dass er Johann von Sinzig (Syntzge) dem Kesseller und seiner Ehefrau Conegund, wohnhaft zu Bonn, jenes Wohnhaus samt Zubehör zu Bonn in der Brüdergasse (Broder-), gelegen zwischen Haus und Erbe der Mettel Scheyuen gen. zom groissen Salmen und Haus und Erbe Daniels von Muffendorf (-dorp), zu Erbbesitz verkauft hat. Davon zahlt man jährlich 1/2 Malter Weizen Grundzins dem Kapitel von St. Cassius in das Wochenamt, wie Heinrich Maelshoeuen, Hebdomadar und Kanoniker von St. Cassius, Verwalter des Kapitels als Grundlehnherr, vor den Schöffen erklärt hat. Heinrich hat den Eheleuten über die Kaufsumme quittiert. Er hat auf das Haus verzichtet und es den Eheleuten mit Mund, Hand und Halm vor den Schöffen und dem Lehnherrn, der nur noch diese als belehnt anerkennt, zu unanfechtbarem Erbbesitz aufgetragen. Dem Lehnherrn bleibt sein Recht vorbehalten, ebenso auch dem Kapitel ein erbliches Pfenniggeld von jährlich 3 Mark Kölner Pagaments, das man von dem Haus zu zahlen hat. - Die Schöffen kündigen ihr Schöffenamtssiegel auf Bitten beider Parteien an. Datum 1424 mensis Ianuarii die vicesima octava.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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