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Verbot des Eintreibens von Geißen und anderen Viehs in die Waldungen gemäß § 56 der Forst- und Wald-, auch Waidwerks- und Fischereiordnung vom 1. Mai 1692 sowie § 2 der Verordnung vom 1. August 1699 (Druck)
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Verbot des Eintreibens von Geißen und anderen Viehs in die Waldungen gemäß § 56 der Forst- und Wald-, auch Waidwerks- und Fischereiordnung vom 1. Mai 1692 sowie § 2 der Verordnung vom 1. August 1699 (Druck)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> T Landwirtschaft >> T.5 Tierzucht und Tierschutz, Viehkrankheiten und -handel
Darmstadt, 1718 März 14
Sachakte
Identifikation: Fundstelle (Blatt / Seite): Seite 313-314
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