Klage gegen die Beschlagnahme von Hafer, Erbsen und anderen Feldfrüchten sowie gegen das Fällen von Eichenbäumen in der huickingschen Waldung (Huickingsbroich) im Jahre 1716 und auf Erstattung der dadurch verursachten Schäden. Die Klägerinnen seien durch diese Maßnahmen in Armut gestürzt worden, zumal ihnen auch für das laufende Jahr die Beschlagnahme ihrer Feldfrüchte angedroht worden sei. Die Beklagte beansprucht das „ius decimandi“ in der reichsunmittelbaren Herrschaft Myllendonk und auch über den darin gelegenen Meutershof. Sie wirft den Klägerinnen vor, den ihr zustehenden Zehnten eingenommen zu haben. Sie verweist auf ein am Reichshofrat anhängiges Verfahren im Zehntstreit. Die Klägerinnen erwidern, ihr Vater Johann von Huicking habe vom Herzog von Croy, dem vormaligen Besitzer von Myllendonk, den Zehnten für 1000 Rtlr. gekauft. Die Beklagte verweist demgegenüber auf die Annullierung der Zehntexemtion durch denselben Herzog von Croy. Das RKG verurteilt die Beklagte am 21. Feb. 1721 zur Zahlung der im Mandat angedrohten Pön, da sie die Feldfrüchte nicht restituiert habe, und der gemäßigten Gerichtskosten. Es beschließt am 5. Dez. 1721 ein Vollstreckungsmandat an die ausschreibenden Fürsten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, das am 2. März 1722 tatsächlich ergeht. 1722 schreibt Kaiser Karl VI. an die Beklagte, daß nun auch der kaiserl. Reichshoffiskal seinem Amte entsprechend gegen sie vorgehen würde.