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1.) Die Burg Binsförth [Burg auf der Gemarkung Binsförth, Gem. Morschen, Schwalm-Eder-Kr.] mit allem Zubehör, die ehemals Johann Lauberbach inneha...
A I u, Holzsadel sub dato
Vgl. altes Findbuch (R Nr. 1354), s.v. Holzsadel, Nr. 2
Urk. 14 Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u]
Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u] >> Aktivlehen >> Personenbetreffe H >> Hoc-Hol >> Holzsadel, von
1484 Juni 24
Lehnsrevers
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: 1.) Die Burg Binsförth [Burg auf der Gemarkung Binsförth, Gem. Morschen, Schwalm-Eder-Kr.] mit allem Zubehör, die ehemals Johann Lauberbach innehatte und dem 1484 Belehnten verkauft hat; die Burg soll dem Landgrafen von Hessen offen stehen; 2.) 13 Gärten zu Binsförth, deren Lage und Inhaber im Einzelnen aufgeführt werden; die Inhaber der Gärten sind von Diensten, Landsteuer und Heerfahrt befreit, dürfen aber wie ihre Nachbarn Holz, Feld, Wasser und Weide nutzen; 3.) der Vogthafer zu Binsförth, nämlich achteinhalb Viertel Hafer, acht Hufen Land, Acker und Wiesen; 4.) ein Weingarten, gelegen zwischen der (Heyde) und Binsförth auf dem (Rodenreyne), im Umfang von drei Ackern; 5.) drei Gehölze, deren Lage im Einzelnen aufgeführt wird; 6.) eine Wiese, genannt (die Wydin), gelegen bei der Fulda; 7.) ein Gut zu Dagobertshausen [Ortsteil der Gem. Malsfeld, Schwalm-Eder-Kr.], das von Diensten, Landsteuer und Heerfahrt befreit ist und vier Malter zinst; 8.) eine Schaftrift für 300 Schafe zu Dagobertshausen, jedoch unbeschadet einer dort gelegenen Schäferei des Landgrafen von Hessen; 9.) eine Kote zu Dagobertshausen, die von Diensten, Landsteuer und Heerfahrt befreit ist; 10.) ein Garten zu Dagobertshausen; 11.) ein Gut zu Malsfeld [Gem., Schwalm-Eder-Kr.], das jährlich 20 Viertel zinst und von Diensten, Landsteuer und Heerfahrt befreit ist; 12.) Güter zu Niederellenbach [Ortsteil der Gem. Alheim, Lkr. Hersfeld-Rotenburg], die jährlich acht Steigen Eier zinsen; 13.) Gericht, Gebot und Verbot zu Oberkonnefeld [heute Konnefeld, Ortsteil der Gem. Morschen, Schwalm-Eder-Kr.]; 14.) Güter zu Oberkonnefeld, die jährlich acht Hühner, 27 Metzen Hafer, einige Gänse und einige Schillinge zinsen; 15.) ein Freihaus zu Altmorschen [Ortsteil der Gem. Morschen, Schwalm-Eder-Kr.]; 16.) zwei Michaelshühner, eine Gans und 16 Mutschen zu Neumorschen [Ortsteil der Gem. Morschen, Schwalm-Eder-Kr.]; 17.) ein Loch und Acker, genannt die Teichgrube, zu Neumorschen; 18.) drei Viertel weniger ein Leimes Hafer, zehn Hühner und ein Leimes Korn zu Günsterode [Stadtteil von Melsungen, Schwalm-Eder-Kr.]; 19.) ein Acker Weinberge, genannt der (Stunckenreyffsbergk); 20.) ein Drittel des Vogtgeldes, des (Dodengelt), der Brüche, Bußen, Gerichte, Gebote und Verbote zu Binsförth; 21.) eine freie Schäferei zu Binsförth, wie diese der genannte Johann Lauberbach und dessen Vorfahren innegehabt haben; 22.) das Kirchlehen zu Binsförth, das der 1484 Belehnte verleihen soll; er soll jedoch dafür Sorge tragen, dass die Messen nach altem Herkommen gehalten werden und der Gottesdienst nicht gemindert werde; 23.) drei Malter hartes Korn, das jährlich aus dem Renthof zu Felsberg [Stadt, Schwalm-Eder-Kr.] anfällt; 24.) ein Burgsitz in der Stadt Felsberg, gelegen neben dem Burgsitz des Johann (Henne) Bartholomäus; 25.) ein Garten vor der Stadt Felsberg bei dem Vorschützer Weg; 26.) ein Garten zu Felsberg, den Johann (Henne) Holzsadel von Johann (Henne) Ort gekauft hat; 27.) vier Äcker unterhalb von Böddiger [Stadtteil von Felsberg, Schwalm-Eder-Kr.], die an die Ems angrenzen; 28.) eine Weide zwischen Felsberg und Gensungen [Stadtteil von Felsberg, Schwalm-Eder-Kr.], genannt (die Lache); 29.) das Recht, für den Unterhalt des Burgsitzes zu Felsberg eine gewisse Menge Brennholz im Quiller [auch Quillerkopf, Berg bei Melgershausen, Schwalm-Eder-Kr.] zu hauen; 30.) eine jährliche Gült von drei Mark Geld hessischer Pfennige Kasseler Währung, jährlich an Walpurgis anfallend, aus dem Dorf Besse [Ortsteil der Gem. Edermünde, Schwalm-Eder-Kr.] und dem dazu gehörenden Gericht von den landgräflichen Zinsen, Gefällen und Rechten; die Gült hat der Belehnte mit Zustimmung des Lehnsherrn von Hermann Hüne gekauft; 31.) das Erbschenkenamt mit allen seinen Nutzungen und Herrlichkeiten, wie der Belehnte dieses zuvor innegehabt hat. Die Lehen dürfen an die Söhne und Töchter vererbt werden, ausgenommen das Erbschenkenamt, das nur an die Söhne vererbt werden darf. Der Ehefrau des 1484 Belehnten, Anna, wird die Leibzucht an der Hälfte der genannten Lehen eingeräumt.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Johann (Henne) Holzsadel, Rat und Küchenmeister Landgraf Wilhelms von Hessen des Älteren
Belehnte/r: Johann (Henne) Holzsadel, Rat und Küchenmeister Landgraf Wilhelms von Hessen des Älteren