In addition to the technically required cookies, our website also uses cookies for statistical evaluation. You can also use the website without these cookies. By clicking on "I agree" you agree that we may set cookies for analysis purposes. You can see and change your cookie settings here.
Verordnung: Es wird darauf hingewiesen, dass es Akzessisten, die bei Hofgerichtsadvokaten zur Weiterbildung arbeiten, nicht erlaubt ist, selbständig im Namen dieser Advokaten Geschäfte verschiedener Art zu besorgen
Verordnung: Es wird darauf hingewiesen, dass es Akzessisten, die bei Hofgerichtsadvokaten zur Weiterbildung arbeiten, nicht erlaubt ist, selbständig im Namen dieser Advokaten Geschäfte verschiedener Art zu besorgen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.5 Advokaten, Notare, Richter, Schöffen, Scharfrichter
Darmstadt, 1850 November 6
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.