Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um den Rechtsstatus der Herrschaft Wevelinghoven, die die Kläger für ihren reichsunmittelbaren Besitz halten, Kurköln aber als Bestandteil seines Herrschaftsbereiches sieht (vgl. dazu RKG 292 (B 642/2651) - 303 (B 664/2673)). Die Klage richtet sich dagegen, daß der Beklagte die Absicht, das seit 1434 verpfändete Drittel der Herrschaft wieder einzulösen, habe ankündigen lassen und, obwohl die Kläger dies abgelehnt und sich zu einem rechtlichen Austrag über die Frage der Zulässigkeit dieser Einlösung bereit erklärt hätten, kurkölnische Soldaten in die Herrschaft geschickt hätte, die in der Pfarrkirche und auf dem Kirchhof sowie in einem gräflichen Haus nahe dem Schloß Lievendael kampiert und von dort aus das Schloß belagert hätten, und daß in Verhandlungen mit einem bentheimischen Abgesandten kurkölnische Räte angedroht hätten, die übrige Herrschaft in gleicher Weise einzunehmen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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