Verordnung: In Bezug auf die Beschwerde des hessischen Physikatsarztes Dr. Mylius zu Romrod gegen den hessischen Obereinnehmer Kösterus daselbst wegen nachträglich erhobener Hundesteuer sei klargestellt, dass im Januar eines jeden Jahres die Hundeliste aufgestellt, im Frühjahr die Erhebung der Steuer durchgeführt wird und es damit sein Bewenden für das Jahr hat (ein Überweisungsvermerk vom 27. August 1846 anbei)