Verordnung: Um die Gebührenforderung des Landgerichts-Aktuariats zu [Groß-]Umstadt für das Löschen von Hypotheken in dem Landgerichtlichen Hypothekenbuch dem üblichen Gebrauch im Lande anzugleichen, wird eine Abschrift eines gleichlautenden Vorgangs an das Landgericht Groß-Karben zur Kenntnisnahme übermittelt