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Verordnung: Um die Gebührenforderung des Landgerichts-Aktuariats zu [Groß-]Umstadt für das Löschen von Hypotheken in dem Landgerichtlichen Hypothekenbuch dem üblichen Gebrauch im Lande anzugleichen, wird eine Abschrift eines gleichlautenden Vorgangs an das Landgericht Groß-Karben zur Kenntnisnahme übermittelt

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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