Ratsdekret
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2596 a
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1762 Januar 20
Regest: Hauptsächlich im Weinschenken und Beherbergen der Fremden und Reisenden kommen seit einiger Zeit Eingriffe in die hiesige Ordnung der Nahrungsarten vor. Es werden daher auf allen Zunfthäusern nachstehende ernstliche Polizei-Verordnungen bekanntgegeben.
Hinsichtlich des Weinschenkens wird vom Magistrat verordnet:
1) Einem Bürger, der sein eigen Gewächs auszuschenken willens ist, soll aller sein Wein, den er im Keller hat, verpitschiert und von ihm dem Umgelder genau angezeigt werden, wieviel Eimer Wein er auszuzapfen gedenkt. Dann soll dem Bürger zu seinem Weinschenken genug Zeit gelassen werden, bis er mit dem angezeigten Quantum fertig ist.
2) Diejenigen Bürger, die aus dem Weinausschenken ein beständiges Gewerbe bisher gemacht haben und weiterhin machen wollen, ohne dass sie Becken sind, sollen verbunden sein, je nach Verlauf zweier Monate allemal wieder 2 ganze Monate den Reif und Maien hinwegzutun und mit Weinschenken einzuhalten.
3) Die Vermischung des Unterländer Weins mit Reuttlinger Gewächs wird gänzlich verboten.
4) Es werden die in Betracht kommenden §§ 4. 10. 21. 22 der Instruction der Umgelder als einer kaiserlichen Verordnung wiedergegeben.
5) Was die Beherbergung und Bewirtung der Fremden und Reisenden betrifft, so ist den Becken schon längst und von alters her die Beherbergung und Bewirtung Fremder und Reisender in Kost und Logis mit Wagen, Fuhrwerk und Pferden verboten, abgesehen von Jahrmarktszeit. Wenn jemand, der nicht ein Schildwirt ist, gegen dieses Verbot verstösst, so soll er nicht nur der Karcherzunft und ihrer artikelmässigen Bestrafung heimgeschickt, sondern ausserdem bei jedem Übertretungsfall um 5 fl zum Fiskus bestraft werden. Über diesem Verbot soll ohne alle Nachsicht, auch jeder bisher gewohnter elender Ausflüchte ungeirrt, gehalten werden.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
Hinsichtlich des Weinschenkens wird vom Magistrat verordnet:
1) Einem Bürger, der sein eigen Gewächs auszuschenken willens ist, soll aller sein Wein, den er im Keller hat, verpitschiert und von ihm dem Umgelder genau angezeigt werden, wieviel Eimer Wein er auszuzapfen gedenkt. Dann soll dem Bürger zu seinem Weinschenken genug Zeit gelassen werden, bis er mit dem angezeigten Quantum fertig ist.
2) Diejenigen Bürger, die aus dem Weinausschenken ein beständiges Gewerbe bisher gemacht haben und weiterhin machen wollen, ohne dass sie Becken sind, sollen verbunden sein, je nach Verlauf zweier Monate allemal wieder 2 ganze Monate den Reif und Maien hinwegzutun und mit Weinschenken einzuhalten.
3) Die Vermischung des Unterländer Weins mit Reuttlinger Gewächs wird gänzlich verboten.
4) Es werden die in Betracht kommenden §§ 4. 10. 21. 22 der Instruction der Umgelder als einer kaiserlichen Verordnung wiedergegeben.
5) Was die Beherbergung und Bewirtung der Fremden und Reisenden betrifft, so ist den Becken schon längst und von alters her die Beherbergung und Bewirtung Fremder und Reisender in Kost und Logis mit Wagen, Fuhrwerk und Pferden verboten, abgesehen von Jahrmarktszeit. Wenn jemand, der nicht ein Schildwirt ist, gegen dieses Verbot verstösst, so soll er nicht nur der Karcherzunft und ihrer artikelmässigen Bestrafung heimgeschickt, sondern ausserdem bei jedem Übertretungsfall um 5 fl zum Fiskus bestraft werden. Über diesem Verbot soll ohne alle Nachsicht, auch jeder bisher gewohnter elender Ausflüchte ungeirrt, gehalten werden.
Bürgermeister und Rat der Stadt Reuttlingen.
13 S.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: vgl. auch "Karcher" 29. Mai 1761
Genetisches Stadium: Or.
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ