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Verordnung: Die Oberförster, welche Dienstwohnungen zugewiesen erhalten haben, müssen vom 1. Januar 1863 an die doppelte Miete zahlen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung: Die Oberförster, welche Dienstwohnungen zugewiesen erhalten haben, müssen vom 1. Januar 1863 an die doppelte Miete zahlen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.5 Dienstwohnungen
Darmstadt, 1864 Dezember 16
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