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Verordnung: Alle Rechnungen, welche über die Korrektions-, Kriminal-, Zuchthaus- oder Oberpolizeikassen als Filialkassen der Staatskasse zur Abwicklung kommen, müssen mit Voranschlag zur Abrechnung gebracht werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung: Alle Rechnungen, welche über die Korrektions-, Kriminal-, Zuchthaus- oder Oberpolizeikassen als Filialkassen der Staatskasse zur Abwicklung kommen, müssen mit Voranschlag zur Abrechnung gebracht werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.7 Rentkammer und Rechnungswesen
Darmstadt, 1831 November 17
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