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Verordnung: Alle Rechnungen, welche über die Korrektions-, Kriminal-, Zuchthaus- oder Oberpolizeikassen als Filialkassen der Staatskasse zur Abwicklung kommen, müssen mit Voranschlag zur Abrechnung gebracht werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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