Verordnung: Es wird in Erinnerung gebracht, dass beim Tode eines dekorierten Exkapitulanten der Großherzogliche Verdienst-Orden vom zuständigen Justizamt wieder eingefordert und an den Großherzog zurückgegeben werden muss (Ausfertigung drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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