Verordnung: Die Aburteilung von Diebstählen gehört in die Zuständigkeit der Schwurgerichte. Aus diesem Grunde ist es notwendig, wenn ein Einbruch oder Einstieg erfolgt ist, bei einer Lokalbesichtigung die in Betracht kommenden Örtlichkeiten mit einer einfachen Faustskizze festzuhalten und den Akten beizufügen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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