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Verordnung: Die Erkennung körperlicher Strafen von Seiten der Zivilgerichte gegen Militärpersonen ist gemäß Verfügung vom 9. Dezember 1829 untersagt. Degradierte Personen sind davon ausgenommen (ein Überweisungsschreiben anbei)
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Verordnung: Die Erkennung körperlicher Strafen von Seiten der Zivilgerichte gegen Militärpersonen ist gemäß Verfügung vom 9. Dezember 1829 untersagt. Degradierte Personen sind davon ausgenommen (ein Überweisungsschreiben anbei)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.4 Militärpersonal, militärische Einheiten, Behörden und Kommissionen >> G.4.1 Personal
Darmstadt, 1836 März 24
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