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Verordnung: Um Benachteiligungen der im Staatsdienst befindlichen übungspflichtigen Personen des Beurlaubtenstandes bei dem ihnen zustehenden Erholungsurlaub zu vermeiden, ist die hier aufgeführte Regelung allseitig zu beachten
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Verordnung: Um Benachteiligungen der im Staatsdienst befindlichen übungspflichtigen Personen des Beurlaubtenstandes bei dem ihnen zustehenden Erholungsurlaub zu vermeiden, ist die hier aufgeführte Regelung allseitig zu beachten
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.2 Landesdienst, Personal >> D.2.1 Einstellung, Beförderung, Amtspflichten und -freiheiten, Kautionsstellung
Darmstadt, 1901 Februar 1
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