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Anordnung: Bei der Bestrafung von Schulkindern durch die Landgerichte soll das Strafmaß nicht über die Dauer von 12 Stunden angesetzt werden (ein Überweisungsschreiben vom 28. Dezember 1835 anbei)
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Anordnung: Bei der Bestrafung von Schulkindern durch die Landgerichte soll das Strafmaß nicht über die Dauer von 12 Stunden angesetzt werden (ein Überweisungsschreiben vom 28. Dezember 1835 anbei)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.5 Strafrechtspflege, Peinliche Prozesse, Folter, Hinrichtungen
Darmstadt, 1835 Dezember 12
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