Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Verordnung: Keinem Landwehrmann ist nach höchster Verordnung vom 17. Januar 1816 ein Rezeptionsdekret auszuhändigen, wenn nicht die Uniformierung ordnungsgemäß nachgewiesen wird (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Verordnung: Keinem Landwehrmann ist nach höchster Verordnung vom 17. Januar 1816 ein Rezeptionsdekret auszuhändigen, wenn nicht die Uniformierung ordnungsgemäß nachgewiesen wird (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> J Bevölkerungsverhältnisse >> J.2 Einwanderung, Ortsbürgeraufnahme, -rechte und -pflichten
Darmstadt, 1817 November 5
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.