Anspänner zu Deutzen, Kläger an einem, contra ihren Gerichts- und Lehnsherrn Hans Christoph von Braun ebendort, Beklagter am anderen Teil, in puncto der Anfuhr der Bruchsteine, dass im Steinbruch die Rute über das ordentliche maß vergrößert und ihnen also anzuführen aufgebürdet würde

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Sächsisches Staatsarchiv
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