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Verordnung: Die öffentliche Frucht- und Grasversteigerung sollen weitestgehend unter Berücksichtigung der Kostenersparung zur Kenntnis des Publikums gebracht werden. Die entstehenden Kosten bei den Versteigerungen sind zu erfassen
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Verordnung: Die öffentliche Frucht- und Grasversteigerung sollen weitestgehend unter Berücksichtigung der Kostenersparung zur Kenntnis des Publikums gebracht werden. Die entstehenden Kosten bei den Versteigerungen sind zu erfassen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.2 Landeseigentum, Domänen, Lehen und Pachtgüter
Darmstadt, 1857 November 20
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