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Verordnung: Es wird missfällig festgestellt, dass bei der Generalverfügung vom 5. Januar 1816 häufig das Anmelden der beurlaubten Soldaten bei den Justiz- und Hoheitsbeamten nicht ordnungsgemäß beachtet wird
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Verordnung: Es wird missfällig festgestellt, dass bei der Generalverfügung vom 5. Januar 1816 häufig das Anmelden der beurlaubten Soldaten bei den Justiz- und Hoheitsbeamten nicht ordnungsgemäß beachtet wird
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.4 Militärpersonal, militärische Einheiten, Behörden und Kommissionen >> G.4.1 Personal
Darmstadt, 1819 April 2
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