Verordnung: Es wird missfällig festgestellt, dass bei der Generalverfügung vom 5. Januar 1816 häufig das Anmelden der beurlaubten Soldaten bei den Justiz- und Hoheitsbeamten nicht ordnungsgemäß beachtet wird

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Objekt beim Datenpartner
Loading...