Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Verordnung: Im Nachgang zur vorliegenden Verordnung vom 18. Februar 1841 ist dem auszustellenden Formular des Todeszeugnisses eines Verstorbenen noch die Bezeichnung der tödlichen Krankheit oder anderen Todesart zu vermerken
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Verordnung: Im Nachgang zur vorliegenden Verordnung vom 18. Februar 1841 ist dem auszustellenden Formular des Todeszeugnisses eines Verstorbenen noch die Bezeichnung der tödlichen Krankheit oder anderen Todesart zu vermerken
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> P Gesundheitswesen >> P.11 Beerdigungen und Friedhöfe
Dieburg, 1868 Dezember 14
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.