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Verordnung an alle Justizbeamten, in welcher Verbindung die Kriegskosten-Anschläge in den Eintreibungs-Etat der Gemeinden aufzunehmen sind bzw. wann die Beträge dem Landes-Kriegskommissariat zu melden sind (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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Verordnung an alle Justizbeamten, in welcher Verbindung die Kriegskosten-Anschläge in den Eintreibungs-Etat der Gemeinden aufzunehmen sind bzw. wann die Beträge dem Landes-Kriegskommissariat zu melden sind (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.3 Einquartierungen, Furagelieferung, Durchmärsche und Manöver, Kriegskosten
Gießen, 1817 November 22
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