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Reskript, dass diejenigen, welchen das kleine Waidwerk auf gewisses Maß zugelassen wird, dasselbe durch keine anderen Personen exerzieren lassen sollen als durch solche, die in ihrem wirklichen Dienst und Brot sind
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Reskript, dass diejenigen, welchen das kleine Waidwerk auf gewisses Maß zugelassen wird, dasselbe durch keine anderen Personen exerzieren lassen sollen als durch solche, die in ihrem wirklichen Dienst und Brot sind
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> U Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei >> U.5 Jagdwesen
Darmstadt, 1691 April 14
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