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Verordnung: Bevor nicht eine Ausgaben-Dekretur über auszubezahlende Diäten vorliegt, dürfen Rentbeamte an sich selbst diese auch nicht auszahlen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
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E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.7 Rentkammer und Rechnungswesen
Darmstadt, 1862 März 18
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