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Verordnung über den vollständigen Schutz aller Vögel, die unbedingt zur Schädlingsbekämpfung benötigt werden. Die Verordnung zum Fangen und Töten der Sperlinge, Raben und Dohlen wird aufgehoben (Ausfertigung liegt vier Mal vor)
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Verordnung über den vollständigen Schutz aller Vögel, die unbedingt zur Schädlingsbekämpfung benötigt werden. Die Verordnung zum Fangen und Töten der Sperlinge, Raben und Dohlen wird aufgehoben (Ausfertigung liegt vier Mal vor)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> T Landwirtschaft >> T.6 Schädlingsbekämpfung, Flur- und Wildschäden, Felddiebstähle, Feldpolizei
Darmstadt, 1809 August 23
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