Verordnung: Die Festsetzung der Gebühren für das Visieren der Messbriefe kann nicht nach den Bestimmungen der Stempel- und Taxordnung vom 27. August 1822 erfolgen, sondern es ist ein richterlicher Akt im öffentlichen Interesse (ein Überweisungsvermerk vom 5. November 1845 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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