Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Verordnung: In allen Amtsstellen, Rats- und Gasthäusern ist bekannt zu machen, dass die gesammelten Büchsengelder für das Waisenhaus in Zukunft an der Verwaltungsstelle desselben bei dem Justifikatur-Gehilfen Otto abzuliefern sind
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Verordnung: In allen Amtsstellen, Rats- und Gasthäusern ist bekannt zu machen, dass die gesammelten Büchsengelder für das Waisenhaus in Zukunft an der Verwaltungsstelle desselben bei dem Justifikatur-Gehilfen Otto abzuliefern sind
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> O Armen- und Wohltätigkeitspflege >> O.3 Fürsorge für Kinder, Waisenanstalten
Darmstadt, 1821 November 6
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.