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Anweisung: Wenn ein Zunftdistrikt mehrere Orte verschiedener Landratsbezirke betrifft, so hat der Landrat, wo der Hauptsitz der Zunft sich befindet, die Zunft-Annahmedekrete auszustellen
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Anweisung: Wenn ein Zunftdistrikt mehrere Orte verschiedener Landratsbezirke betrifft, so hat der Landrat, wo der Hauptsitz der Zunft sich befindet, die Zunft-Annahmedekrete auszustellen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.6 Zünfte und Innungen
Darmstadt, 1827 Juli 9
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