Verordnung betreffend die Abrechnung mit den Gemeinden und ihren einzelnen Personen auf die seither geleisteten Steuerbeiträge. Alle Steuer-Register sind den Ortsvorständen zur sicheren Aufbewahrung zu übergeben (Ausfertigung drei Mal vorhanden)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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