Verordnung: Es ist schon mehrmals die Verordnung ergangen, dass die bei den Rentereien eingehenden Früchte wie folgt verkauft werden sollen; ein Drittel um Weihnachten, ein Drittel um Ostern und das letzte Drittel kurz vor Beginn der Ernte. An diese Einteilung haben sich alle zu halten

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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